Die Versorgung der Bevölkerung
im Etappengebiet mit Fleisch.
Zu Hause.
der Centraleunserer Etappe, befinden, möchte ich eine j
solche Mitarbeit dringend aus Herz legen. (Doch bitte
keine Verse.) Es wird ihnen selbst spater einmal
Freude machen, dass sie sich in dem ermüdenden
F.inerlei der Tage geistig zusammengerafft und einen
guten Gedanken oder ein kleines eigenes Erlebnis mit
der Feder iestgehalten haben.
Wahrscheinlich ist unsere Zeitung z. Zt. die ein
zige Landsturm-Zeitung der deutschen Heere, sicher-
lich ist sie die einzige Etappen-Zeitung. Der Land
sturm von Vouziers. der, von Landsturmleuten der
3. Komp. des Landst. Batls. i Leipzig herausgegeben,
am li. Oktober 1914 als einziges deutsches Militar-
wochenblatt aui Frankreichs Flur zu erscheinen
begann, musste mit der 21. Nr im Sept. 1915 sein
Erscheinen einstellen. Vom Landsturm von Briey
(3. Komp. Ldst. Batl. Ludwigsburg) sind nur wenige
Nummern erschienen. Vom Frankfurter Landsturm
Bataillon und von der 4. Komp. des Ldst. Batls II
Diedenhofen wurden ohne weitere Fortsetzung je eine
Weihnachtsnummer im Jahre 1914 herausgegeben
Die alteren Nummern unseres Landsturm" sind
vergrifien und werden von den Sammlern mit hohen
Preisen bezahlt, vollstandige Exemplare gar wer
den nur wenige vorhanden sein. Wer deshalb von
den Kameraden noch alle Blatter besitzt, moge sie
nicht leichtfertig fortgeben.
Mochten wir für die noch erscheinenden Nummern
allerorts die rechte Unterstützung finden, damit die
Zeitung den Aufgaben, die sie sich gestellt hat, immer
besser gerecht werden kann. Auch sie hat ja nur ein
Bestreben dem Vaterlande zu dienen. s.
Die sichtliche Abnahme des Viehbestandes im
Etappen Gebiet der 4. Armee hat der Etappen-lnspek-
tion Veranlassung gegeben, die Ernahrung der Bevöl
kerung mit Fleisch auf langere Zeit hinaus sicherzu-
stellen. Sie hat zu diesem Zweck eine Verordnung her
ausgegeben, deren Ausführung in den Einzelheiten den
Kommandanturen überlassen ist. In der Hauptsache
sind es drei Punkte, die bei der Regelung der Fleisch-
frage in betracht kommen: 1. Die Feststellung des
\*iehbestandes innerhalb jeder Kommandantur und die
Festhaltung dieses Bestandes. 2. Die Regelung der
Abschlachtungen und 3. die geordnete Verteilung des
Fleisches auf die ganze Bevölkerung.
Dazu dienen folgende Bestimmungen
Die Feststellung und Festhaltung
des Viehbestandes. Zum 1April ist eine
genaue Aulstellung des vorhandenen Viehes von den
Bürgermeistern der einzelnen Gemeindender Komman
dantur einzureichen. Die Besitzer von "Vieh erhalten
eine Ausweiskarte, auf der jedes Stück Vieli vermerkt
sein muss. Sie stimmt mit einer vom Biirgermeister zu
führenden Liste überein. Jede Veranderung ist in Karte
und Liste einzutragen. Jede Ausfuhr aus dem Gebiet
der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kom
mandantur. Die Ausfuhr aus dem Kommandan-
turbezirk gleichviel ob in lebendem oder geschlachte-
tem Zustand ist verboten. Das bezieht sich auch auf
Plerdefleisch. Dadurch fallt der freie Handel mit Vieh
fort f edoch wird die Kommandantur, so weit es sich
als nötig herausstellen wird, einzelnen Hündlern die
Genehmigung geben, in von ihr bezeichneten Gemein-
den für vieharme Gemeinden Tiere anzukaufen. Der
Ankauf von Vieh durch die Schlachter geschieht durch
Vermittelung der Biirgermeister und unter Mitwir-
kung der Kommandantur. Am i5.jeden Monats ist eine
genaue Liste des jeweiligen Viehbestandes von jeder
Gemeinde einzureichen.
Die Regelung der Abschlachtungen.
Für jede Gemeinde wird amtlich bekannt gegeben,
welche Schlachter mit dem Schlachten und dem Ver-
kauf von Fleisch von der Etappen-Ivommandantur
beauftragt worden sind. Hausschlachtungen sind ver
boten. Notschlachtungen sind sofort der Kommandan
tur zu melden, eine tierarztliche Bescheinigung iiber
ihre Notwendigkeit ist beizufügen, auch behalt sich die
Kommandantur das Verfiigungsrecht über das Fleisch
solcher Tiere vor.Der Fleischverkauf aui den Wochen-
markten fallt fort.
Das zu schlachtende Grossvieh muss mindestens
3oo kg das Stück wiegen, Schweine 80 kg. Das
Schlachten von Kalbern und Ferkeln ist verboten. Ab-
gesehen von dem Salzen und Rauchern von Speek und
ganzen Schinken ist die Herstellung von Fleischdauer-
waren und Konserven untersagt.
Die geordnete Verteilung des Fleisches
auf die ganze Bevölkerung geschieht durch die Aus-
gabe von Fleischkarten, die gleich den Brotkarten aus-
gestellt und verwandt werden. Wöchentlich findet ein
zweimaliger Verkauf von Fleisch statt und zwar auf
den Kopf i5o g in der Woche. Die Karten haben allein
Gültigkeit für die Gemeinde oder das Schlachtgebiet,
für die sie ausgestellt sind. Die Preise für alle Fleisch-
sorten müssen in den Verkaufsraumen(fiir das Publikum
deutlich lesbar) ausgehangt sein.
Diese Anordnungen treten mit dem 1. April ds. J.
in Kraft.
Das sind tief in das private Leben der belgischen
Bevölkerung, der das Fleisch als Grundernahrungs-
mittel dient, einschneidende Bestimmungen. Allerdings
die Masse der Aermeren wird von ihrer Wirkung nicht
viel merken, ihrfehlteja bisher schon das Geld, um
grössere Mengen von Fleisch zu kaufen. Die Wohlha-
benderen aber werden sich sagen müssen, dass diese
Voraussorge der deutschen Militarverwaltung im Inte
resse der Volksgesamtheit liegt und bei einer langeren
Dauer des Krieges auch für sie von wohltatige.r Wir
kung sein muss. N
Es ware ja alles nicht so schwer,
Wenn nur die brennende Scham nicht war
Sie gehen für dich in die Kugeln hinein
Du hest es abends beim Lampenschein.
Sie schlaien, in nasses Gras gestreckt
Dir steht dein gutes Bett gedeckt.
Du weisst deine Liebsten zum Greifen dicht
Sie sehen im Sterben ein fremdes Gesicht.
Und all deine Liebe und all dein Leid,
Dein heissestes Wollen reicht nicht so weit,
Dass es e i n e m da draussen in würgender Schlacht
Die letzte Stunde leic.hter macht.
Andrea Frahm.