Die Versorgung der Bevölkerung im Etappengebiet mit Fleisch. Zu Hause. der Centraleunserer Etappe, befinden, möchte ich eine j solche Mitarbeit dringend aus Herz legen. (Doch bitte keine Verse.) Es wird ihnen selbst spater einmal Freude machen, dass sie sich in dem ermüdenden F.inerlei der Tage geistig zusammengerafft und einen guten Gedanken oder ein kleines eigenes Erlebnis mit der Feder iestgehalten haben. Wahrscheinlich ist unsere Zeitung z. Zt. die ein zige Landsturm-Zeitung der deutschen Heere, sicher- lich ist sie die einzige Etappen-Zeitung. Der Land sturm von Vouziers. der, von Landsturmleuten der 3. Komp. des Landst. Batls. i Leipzig herausgegeben, am li. Oktober 1914 als einziges deutsches Militar- wochenblatt aui Frankreichs Flur zu erscheinen begann, musste mit der 21. Nr im Sept. 1915 sein Erscheinen einstellen. Vom Landsturm von Briey (3. Komp. Ldst. Batl. Ludwigsburg) sind nur wenige Nummern erschienen. Vom Frankfurter Landsturm Bataillon und von der 4. Komp. des Ldst. Batls II Diedenhofen wurden ohne weitere Fortsetzung je eine Weihnachtsnummer im Jahre 1914 herausgegeben Die alteren Nummern unseres Landsturm" sind vergrifien und werden von den Sammlern mit hohen Preisen bezahlt, vollstandige Exemplare gar wer den nur wenige vorhanden sein. Wer deshalb von den Kameraden noch alle Blatter besitzt, moge sie nicht leichtfertig fortgeben. Mochten wir für die noch erscheinenden Nummern allerorts die rechte Unterstützung finden, damit die Zeitung den Aufgaben, die sie sich gestellt hat, immer besser gerecht werden kann. Auch sie hat ja nur ein Bestreben dem Vaterlande zu dienen. s. Die sichtliche Abnahme des Viehbestandes im Etappen Gebiet der 4. Armee hat der Etappen-lnspek- tion Veranlassung gegeben, die Ernahrung der Bevöl kerung mit Fleisch auf langere Zeit hinaus sicherzu- stellen. Sie hat zu diesem Zweck eine Verordnung her ausgegeben, deren Ausführung in den Einzelheiten den Kommandanturen überlassen ist. In der Hauptsache sind es drei Punkte, die bei der Regelung der Fleisch- frage in betracht kommen: 1. Die Feststellung des \*iehbestandes innerhalb jeder Kommandantur und die Festhaltung dieses Bestandes. 2. Die Regelung der Abschlachtungen und 3. die geordnete Verteilung des Fleisches auf die ganze Bevölkerung. Dazu dienen folgende Bestimmungen Die Feststellung und Festhaltung des Viehbestandes. Zum 1April ist eine genaue Aulstellung des vorhandenen Viehes von den Bürgermeistern der einzelnen Gemeindender Komman dantur einzureichen. Die Besitzer von "Vieh erhalten eine Ausweiskarte, auf der jedes Stück Vieli vermerkt sein muss. Sie stimmt mit einer vom Biirgermeister zu führenden Liste überein. Jede Veranderung ist in Karte und Liste einzutragen. Jede Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kom mandantur. Die Ausfuhr aus dem Kommandan- turbezirk gleichviel ob in lebendem oder geschlachte- tem Zustand ist verboten. Das bezieht sich auch auf Plerdefleisch. Dadurch fallt der freie Handel mit Vieh fort f edoch wird die Kommandantur, so weit es sich als nötig herausstellen wird, einzelnen Hündlern die Genehmigung geben, in von ihr bezeichneten Gemein- den für vieharme Gemeinden Tiere anzukaufen. Der Ankauf von Vieh durch die Schlachter geschieht durch Vermittelung der Biirgermeister und unter Mitwir- kung der Kommandantur. Am i5.jeden Monats ist eine genaue Liste des jeweiligen Viehbestandes von jeder Gemeinde einzureichen. Die Regelung der Abschlachtungen. Für jede Gemeinde wird amtlich bekannt gegeben, welche Schlachter mit dem Schlachten und dem Ver- kauf von Fleisch von der Etappen-Ivommandantur beauftragt worden sind. Hausschlachtungen sind ver boten. Notschlachtungen sind sofort der Kommandan tur zu melden, eine tierarztliche Bescheinigung iiber ihre Notwendigkeit ist beizufügen, auch behalt sich die Kommandantur das Verfiigungsrecht über das Fleisch solcher Tiere vor.Der Fleischverkauf aui den Wochen- markten fallt fort. Das zu schlachtende Grossvieh muss mindestens 3oo kg das Stück wiegen, Schweine 80 kg. Das Schlachten von Kalbern und Ferkeln ist verboten. Ab- gesehen von dem Salzen und Rauchern von Speek und ganzen Schinken ist die Herstellung von Fleischdauer- waren und Konserven untersagt. Die geordnete Verteilung des Fleisches auf die ganze Bevölkerung geschieht durch die Aus- gabe von Fleischkarten, die gleich den Brotkarten aus- gestellt und verwandt werden. Wöchentlich findet ein zweimaliger Verkauf von Fleisch statt und zwar auf den Kopf i5o g in der Woche. Die Karten haben allein Gültigkeit für die Gemeinde oder das Schlachtgebiet, für die sie ausgestellt sind. Die Preise für alle Fleisch- sorten müssen in den Verkaufsraumen(fiir das Publikum deutlich lesbar) ausgehangt sein. Diese Anordnungen treten mit dem 1. April ds. J. in Kraft. Das sind tief in das private Leben der belgischen Bevölkerung, der das Fleisch als Grundernahrungs- mittel dient, einschneidende Bestimmungen. Allerdings die Masse der Aermeren wird von ihrer Wirkung nicht viel merken, ihrfehlteja bisher schon das Geld, um grössere Mengen von Fleisch zu kaufen. Die Wohlha- benderen aber werden sich sagen müssen, dass diese Voraussorge der deutschen Militarverwaltung im Inte resse der Volksgesamtheit liegt und bei einer langeren Dauer des Krieges auch für sie von wohltatige.r Wir kung sein muss. N Es ware ja alles nicht so schwer, Wenn nur die brennende Scham nicht war Sie gehen für dich in die Kugeln hinein Du hest es abends beim Lampenschein. Sie schlaien, in nasses Gras gestreckt Dir steht dein gutes Bett gedeckt. Du weisst deine Liebsten zum Greifen dicht Sie sehen im Sterben ein fremdes Gesicht. Und all deine Liebe und all dein Leid, Dein heissestes Wollen reicht nicht so weit, Dass es e i n e m da draussen in würgender Schlacht Die letzte Stunde leic.hter macht. Andrea Frahm.

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Landsturm | 1916 | | pagina 4