Nachrichten aus den Kompanien Verordnungen und Bekanntmachungen für die besetzten Gebiete. niigt Ihnen vielleicht für diesmal, wenn ich sie nur aufzah- le Also hier ein grosser Packen gefüllt mit den tausend Sorgen um die Frau und Kinder daheim, da ein anderer, auch voller Sorgen, für das Geschaft und die Zukunft. Kun ein Ballen voll bitteren Krautes, das gerade ini fremden Lande üppig gedeiht Heimweh und dazwischen Sehn- sueht nacli der gewohnten, liebgewordenen Beschafti- gungPas sind nur die grosseren Stücke, soli ich die vielen kleineren auch noch auspacken Sie wehren ah. Auch gut Mir genügt es, wenn ihnen vorlaufig einmal eine Ahnung aufdammert, wie es eigentlich mit dem Landsturm in-Belgien stelit. Wenn Sie dann vielleicht wieder einmal das uummerlose blaue Ding auf der Schulter eines Feld- grauen sehen, werden Sie nicht mehr denken: „Nur Landsturm sondern schlicht „Landsturm", weil Sie das nurmit dem Radiergummi Ihres gerech ten Denkens für immer aus Ihren Gedanken entfernt iiaben. Und mehr verlangen wir wirklich nicht s. I. Komp. Batl. IV. Metz. Feldzeiohnung auf die 4. Kriegsanleihe. Der Anregung der Etappen- Inspektion der 4. Armee folgend, hat die Komp. innerhalb ihres Kreises die Beteiligung an einer Sammelzeichnung empl'ohlen und das guenstige Ergebnis von zusammen M. 5800 erzielt. Erscheint auch dieser Betrag im Verhaellnis zu den Heimat-Zeichungen, an welcher sich bereits ein grosser Teil der Angehoerigen beteiligt hatte, gering, so wird dieses Ergebnis doch dadurch ein besonders erfreuliches, dass sich 104 Personen zur Zeichnung von Betraegen bereit erklaer- ten.die zum groessten Teil in zehn Gehalts- resp.Loehnungs- Dekaden zum Abzug gelangen. Das ist ein schoener Beweis des in der Kompanie herrschenden patriotischen Geistes. Waffenbesitz. Durch das Feldgericht in Beernem wurde ein Arbeiter aus Ruysselede wegen Nichtablieferung von Waffen und Munition zu 3 Jahren 1 Moiiat ZuohLhaus verurteilt. Belohnung. Fuer die Ermittelung des Moerders des Landsturmmanns Fuss, 1. Komp. Ldst. Batl. Hersfeld,wird von der Etappen-Inspektion der 4. Armee eine Belohnung von 3000 Mark und fuer sachdienliche Angaben nach Er- messen der Etappen-Inspektion eine Belohnung bis zu 500 M ausgesetzt. Fussganger u Fahrrad-Verkehr. Durch Tagesbefehl vom 2. Mai wird der Verkehr ohne Reiseschein bis auf weiteres im Etappen-Gebiet (ausser im Grenzgebiet gegen Holland) fuer Fussgaenger, die im Etappengebiet wohnen, von 5 Uhr morgens bis 10 Uhr abends gesfattet. In dergleichen Zeit ist auch der Fahrradverkehr aus- serhalb der Ortschaften m i t Reiseschein erlaubt. Verkauf von Flachsu. Heeden. Durch das A. O. K. 4 werden die Hoechstpreise fuer Flachs und Heeden wie folgt festgesetzt Fuer wassergeroestete Flaechse a) Kortrijkflachs fuer den Ballen (103 kg netto) 350 400 Frs. b) flandrische blaue Flaechse 100 kg 250 Frs. Fuer Rasenfiaechse (Feldrotten) 100 kg 180 Frs. Fuer Heeden 80-140 Frs. Alle Preisen sind fuer beste Qualitaet bei vollkommen reiner Bearbeitung zu verstellen. Der Verkauf ist nur zulaessig an die Rohstoff-Abtlg. in Gent und die Flachsbueros Kortrijk und Lokeren oder an die von diesen Stellen bevollmaechtigten belgischen Flachs- spinnereien. Die bis zum 15. Mai 1916 nicht verkauften Bestaende alter Erntc sind den genannten amtlichen Stellen auf Auf- forderung zu ueberlassen. Wer gegen eine dieser Bestimmungen vcrstoesst oder Vorraete von Flachs oder Heede vernichtet bezw. unbrauch- bar macht, wird mit Gefaengnis bis zu 20 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft. Sommerzeit. Fuer das Gebiet der 4. Armee wird die Sommerzeit eingefuehrt. Es ist Sorge zu treffen, dass die Anordnung auch durch entsprechend veraenderte Festset- zung des Schulbeginhs, sowie der Oelfnung und des Schlus- ses der Ladengeschaefte zur Wirkung kommt. Schriften be'eidigenden Inhalts. Wer Druckschriften, Schriften oder Abbildungen, die eine Beleidigung gegen Deutsche enthalten, herstellt oder hierbei mitwirkt, sie erwirbt, besitzt, veraeussert oder sonst verbreitet, wird mit Gefaengnis und Geldstrafe bis zu 5000 M oder einer dieser Strafen bestraft, sofern nach den Gesetzen keine strengere Strafe verwirkt ist. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vorsaetz- lich oder fahrlaessig groeblich unwahre Nachrichten ueber den Ivrieg verbreitet. Spekulative Auflagerung von Nahrungs- u. a. Arti- keln. Das nicht im Rahmen eines regelmaessigen Ge- schaeftsbetriebes erfolgende Lagern und Zurueckhalten von Nahrungs- und Genussmitteln, sowie von notwendigen Bedarfsartikeln iSeife, Lichter u. s. w.) in der Absicht, sie bei eintretender Knappheit unter Ausnutzung der Notlage der Bevoelkerung mit hohem Gewinn ahzusetzen, ferner das Verbergen solcher Vorraete in der Absicht, eine Kon- trolle der vorhandenen Bestaende unmoeglich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 10000 M (in Vv'orten Zehiitausend Mark) und Gefaengnis bis zu zwei Jahren, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die vorgedachte Absicht ist ohne weiteres anzunehmen bei Personen, die dèm betr. Handelszweig vor Kriegsbeginn fern gestagen haben. Die in Frage kommenden Bestaende sind einzuziehen und, soweit darueber nicht im Einzelfalle besondere Ver- fuegung getroffen wird, dem Verbrauch der belgischen Zivilbevoelkerung zum durchschnittlichen Tagespreise zu- zufuehren. Straffrei bleibt, wer bis zum 10. Mai 1916 seine unter diese Verordnung fallenden Laeger der Etappenkommandan- tur des Lagerungsortes anmeldet und in einem dem regel maessigen Geschaeftsbetriebe entsprechenden Umfange dem oeffentlichen Bedarf zugefuehrt hat Verurteilung wegen Spionage. Ein Schiffer, ein Me- tallarbeiter und eine Frau wurden vom Feldgericht Na- mur (Namen) wegen vollendeten Kriegsverrates unter Annahme eines minder schweren Falies zu lebenslaeng- lichem bezw. 15 und 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die 3 Genannten hatten im Auftrage eines feindlichen Spionage-Komitees es unternommen, Notizen ueber Trup- <3 3fj

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Landsturm | 1916 | | pagina 7