Nachrichten aus den Kompanien
Verordnungen und Bekanntmachungen
für die besetzten Gebiete.
niigt Ihnen vielleicht für diesmal, wenn ich sie nur aufzah-
le Also hier ein grosser Packen gefüllt mit den tausend
Sorgen um die Frau und Kinder daheim, da ein anderer,
auch voller Sorgen, für das Geschaft und die Zukunft. Kun
ein Ballen voll bitteren Krautes, das gerade ini fremden
Lande üppig gedeiht Heimweh und dazwischen Sehn-
sueht nacli der gewohnten, liebgewordenen Beschafti-
gungPas sind nur die grosseren Stücke, soli ich die
vielen kleineren auch noch auspacken Sie wehren ah.
Auch gut Mir genügt es, wenn ihnen vorlaufig einmal eine
Ahnung aufdammert, wie es eigentlich mit dem Landsturm
in-Belgien stelit. Wenn Sie dann vielleicht wieder einmal
das uummerlose blaue Ding auf der Schulter eines Feld-
grauen sehen, werden Sie nicht mehr denken: „Nur
Landsturm sondern schlicht „Landsturm", weil
Sie das nurmit dem Radiergummi Ihres gerech
ten Denkens für immer aus Ihren Gedanken entfernt iiaben.
Und mehr verlangen wir wirklich nicht s.
I. Komp. Batl. IV. Metz. Feldzeiohnung auf
die 4. Kriegsanleihe. Der Anregung der Etappen-
Inspektion der 4. Armee folgend, hat die Komp. innerhalb
ihres Kreises die Beteiligung an einer Sammelzeichnung
empl'ohlen und das guenstige Ergebnis von zusammen
M. 5800 erzielt.
Erscheint auch dieser Betrag im Verhaellnis zu den
Heimat-Zeichungen, an welcher sich bereits ein grosser
Teil der Angehoerigen beteiligt hatte, gering, so wird dieses
Ergebnis doch dadurch ein besonders erfreuliches, dass sich
104 Personen zur Zeichnung von Betraegen bereit erklaer-
ten.die zum groessten Teil in zehn Gehalts- resp.Loehnungs-
Dekaden zum Abzug gelangen.
Das ist ein schoener Beweis des in der Kompanie
herrschenden patriotischen Geistes.
Waffenbesitz. Durch das Feldgericht in Beernem
wurde ein Arbeiter aus Ruysselede wegen Nichtablieferung
von Waffen und Munition zu 3 Jahren 1 Moiiat ZuohLhaus
verurteilt.
Belohnung. Fuer die Ermittelung des Moerders des
Landsturmmanns Fuss, 1. Komp. Ldst. Batl. Hersfeld,wird
von der Etappen-Inspektion der 4. Armee eine Belohnung
von 3000 Mark und fuer sachdienliche Angaben nach Er-
messen der Etappen-Inspektion eine Belohnung bis zu
500 M ausgesetzt.
Fussganger u Fahrrad-Verkehr. Durch Tagesbefehl
vom 2. Mai wird der Verkehr ohne Reiseschein bis auf
weiteres im Etappen-Gebiet (ausser im Grenzgebiet gegen
Holland) fuer Fussgaenger, die im Etappengebiet wohnen,
von 5 Uhr morgens bis 10 Uhr abends gesfattet.
In dergleichen Zeit ist auch der Fahrradverkehr aus-
serhalb der Ortschaften m i t Reiseschein erlaubt.
Verkauf von Flachsu. Heeden. Durch das A. O. K. 4
werden die Hoechstpreise fuer Flachs und Heeden wie folgt
festgesetzt
Fuer wassergeroestete Flaechse
a) Kortrijkflachs fuer den Ballen (103 kg netto) 350
400 Frs.
b) flandrische blaue Flaechse 100 kg 250 Frs.
Fuer Rasenfiaechse (Feldrotten) 100 kg 180 Frs.
Fuer Heeden 80-140 Frs.
Alle Preisen sind fuer beste Qualitaet bei vollkommen
reiner Bearbeitung zu verstellen.
Der Verkauf ist nur zulaessig an die Rohstoff-Abtlg. in
Gent und die Flachsbueros Kortrijk und Lokeren oder an
die von diesen Stellen bevollmaechtigten belgischen Flachs-
spinnereien.
Die bis zum 15. Mai 1916 nicht verkauften Bestaende
alter Erntc sind den genannten amtlichen Stellen auf Auf-
forderung zu ueberlassen.
Wer gegen eine dieser Bestimmungen vcrstoesst oder
Vorraete von Flachs oder Heede vernichtet bezw. unbrauch-
bar macht, wird mit Gefaengnis bis zu 20 000 M oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
Sommerzeit. Fuer das Gebiet der 4. Armee wird die
Sommerzeit eingefuehrt. Es ist Sorge zu treffen, dass die
Anordnung auch durch entsprechend veraenderte Festset-
zung des Schulbeginhs, sowie der Oelfnung und des Schlus-
ses der Ladengeschaefte zur Wirkung kommt.
Schriften be'eidigenden Inhalts. Wer Druckschriften,
Schriften oder Abbildungen, die eine Beleidigung gegen
Deutsche enthalten, herstellt oder hierbei mitwirkt, sie
erwirbt, besitzt, veraeussert oder sonst verbreitet, wird
mit Gefaengnis und Geldstrafe bis zu 5000 M oder einer
dieser Strafen bestraft, sofern nach den Gesetzen keine
strengere Strafe verwirkt ist.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vorsaetz-
lich oder fahrlaessig groeblich unwahre Nachrichten ueber
den Ivrieg verbreitet.
Spekulative Auflagerung von Nahrungs- u. a. Arti-
keln. Das nicht im Rahmen eines regelmaessigen Ge-
schaeftsbetriebes erfolgende Lagern und Zurueckhalten von
Nahrungs- und Genussmitteln, sowie von notwendigen
Bedarfsartikeln iSeife, Lichter u. s. w.) in der Absicht, sie
bei eintretender Knappheit unter Ausnutzung der Notlage
der Bevoelkerung mit hohem Gewinn ahzusetzen, ferner
das Verbergen solcher Vorraete in der Absicht, eine Kon-
trolle der vorhandenen Bestaende unmoeglich zu machen,
wird mit Geldstrafe bis zu 10000 M (in Vv'orten Zehiitausend
Mark) und Gefaengnis bis zu zwei Jahren, oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Die vorgedachte Absicht ist ohne weiteres anzunehmen
bei Personen, die dèm betr. Handelszweig vor Kriegsbeginn
fern gestagen haben.
Die in Frage kommenden Bestaende sind einzuziehen
und, soweit darueber nicht im Einzelfalle besondere Ver-
fuegung getroffen wird, dem Verbrauch der belgischen
Zivilbevoelkerung zum durchschnittlichen Tagespreise zu-
zufuehren.
Straffrei bleibt, wer bis zum 10. Mai 1916 seine unter
diese Verordnung fallenden Laeger der Etappenkommandan-
tur des Lagerungsortes anmeldet und in einem dem regel
maessigen Geschaeftsbetriebe entsprechenden Umfange dem
oeffentlichen Bedarf zugefuehrt hat
Verurteilung wegen Spionage. Ein Schiffer, ein Me-
tallarbeiter und eine Frau wurden vom Feldgericht Na-
mur (Namen) wegen vollendeten Kriegsverrates unter
Annahme eines minder schweren Falies zu lebenslaeng-
lichem bezw. 15 und 10 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die 3 Genannten hatten im Auftrage eines feindlichen
Spionage-Komitees es unternommen, Notizen ueber Trup-
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