VerordnuHgen und Bekanntmachungen
für die besetzten Gebiete.
es heisst, mit unserm Bruder, russischen Soldaten, zu kam
pten Liebes Vaterchen und Mütterchen, uin mich habt
keine Sorge, betet zu Gott für Euren Sohn und Gott behütet
mich. Die Vorgesetzten sind mit mir zufrieden und ioben
mich. Ich bin gut angezogen in Kleidung und in Schuhen,
und Essen habe ich genug. Wir haben Geschenke bekommen
und wurde uns gesagt, sie sind von unserer Heimat. Dank,
dass Ihr der Soldaten nicht vergessen habt Ich grüsse
nochnrals alle Verwandten und Bekannten und hotte lebend
nach Hause zurückzukehren. Schreibt, wie es Euch zu
Hause ergeht. Ich küsse Euch, Eurer teurer Sohn.
Das ist gewiss doch ein prachtiger Brief und macht
dem Bildungsgrad und dem vaterlandischen Empfinden des
Schreibers alle Ehre 1 Nur eins ist schade,dass er namlich
gedruckt ist. Ein betriebsamer Unternehmer aus Odessa
stellt diese Feldpostbriefe auf Briefbogen gewerbsmassig
her, der Absender braucht nur seinen Namen oder wenn
er den nicht schreiben kann ein paar Kreuze darunter zu
setzen, und der Brief ist fertig.
Auch die englischen Soldaten gebrauchen Feldpost-
karten, die ausser der Unterschrift des Absenders nur ganz
kurze, dem Vordruck entsprechende Angaben über sein
Befinden enthalten.
Wir müssen gestehen, so weit haben wir Barbaren es
in der Kultur noch nicht gebracht.
Italienische Weisheit. Von der geistigen
Verfassung der italienischen Tagespresse kann man sich
einen ungefahren Begriff machen, wenn man sieht, welch
blühenden Unsinn sie ihren Lesern oft anzubieten wagt. So
hat dieser Tage die Tribuna ernsthaft einen ihr aus Le
Havre zugegangenen Bericht weitergegeben, wonach der
belgische Ministerrat die von Deutschland an Belgien zu
zahlende Kriegsentschadigung festgesetzt hatte. Und zwar
auf nicht mehr und nicht weniger als auf die immerhin
ansehnliche Summe von 8Milliarden
Selbsterkenntnis in Serbien. Ein Be-
weis frir den gewaltigen Eindruck, den die bulgarische
Mobilisierung in Serbien verursachte, liefert ein Der Wür-
fel ist getallen betitelter Aufsatz des serbischen Blattes
Budutschorst der lautet Wenn Serbien als Sieger im
Jahre 1913 Bulgarien das ihm gebuhrende Territorium über-
lassen hatte, bliebe heute Bulgarien ruhig und Serbiens
Rücken ware geschiitzt. Allein unsere Diplomatie bleibt
immer gierig, hungrig und dumm und raubte von dem gekne-
belten Bulgarien, was es nur rauben konnte. Nicht einmal
Kawalla liess man den Bulgaren. Nun racht sich blutig der
Unverstand unserer Diplomatie.
Sicherstellung der in Interesse der
Deutschen Heeresverwaltung erforder-
lichen Arbeiten. In jüngster Zeit haben die Arbei-
ter in mehreren Stadten des Etappengebietes sich grundlos
^geweigert, den Anordnungen der deutschen Militarbëfëhls^
TTaBerzur Ausführung dringlicher Arbeiten nachzukommen
z. B. in Aalst und Geeraardsbergen. Wahrscheinlich sind
auch zur Arbeit willige Leute von Seiten ihrer Mitbürger
durch Drohungen und Ueberredung von ihrem Vorhaben
zurück gehalten worden. Die betreffenden Stadte wurden in
Strafe genommen. In Aalst, wo 70 Leute angefordert waren,
wurde für einige Tage die Ausfertigung von Reisescheinen
\eingestellt und die schon früher ausgestellten zurückgefor-
dert. Die Ausgabe der Einwohnerpost unterblieb, die Hotels
und Wirtschaften mussten urn 7 Uhr abends schliessen, jeg-
licher Verkehr auf den Strassen nach 9 Uhr war verboten.
Urn in Zukunft derartige Vorkommnisse, durch die den
Gemeinden und Mitbiirgern schwere Nachteile zugefügt wer
den können zu vermeiden, hat die Etappeninspection fol-
gende 'Verfügung erlassen
Wer die Uebernahme oder die Fortsetzung einer im Interesse
der deutschen Heeresverwaltung liegenden und von den Militaer-
befehlshabern verlangten, seiner beruflichen Taetigkeit entspre-
chenden Arbeit, wenn er persoenlich dazu im stande ist, verwei-
gert, wird mit Gefaengnis bis zu einein Jahre bestraft.
Auch kann er nach Deutschland abgeschoben werden.
Eine Berufung auf angeblich entgegenstehende belgische
Gesetze oder gar auf internationale Vertraege kann die Arbeits-
verweigerung niemals entschuldigen. Ueber die Zulaessigkeit der
Anforderung entscheidet ausschliesslich der Militaerbefehlshaber.
2.
Wer es unternimmt, einen Anderen zu der im 1 mit Strafe
bedrohten Weigerung durch Zwang, Drohung, Ueberredung oder
andere Mittel zu bewegen, wird mit Gefaengnis bis zu 5 Jahren
bestraft.
3.
Wer der strafbaren Arbeitsverweigerung durch Gewaehrung
von Unterstuetzung oder auf andere Weise wissentlich Vorschub
leistet, wird mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark bestraft, neben
der auf Gefaengnis bis zu 1 Jahre erkannt werden kann.
Haben sich Gemeinden oder Vereine dieses Vergehens schul
dig gemacht, so werden ihre Leiter entsprechend bestraft
4.
Unabhaengig von den vorstehend 1 -3) angedrohfen
Strafen kann noetigenfalss gegen die Gemeinden, in denen eine
grundlose Arbeitsverweigerung vorgekommen ist, eine Zwangsauf-
lage, sowie auch weitere polizeiliclie Zwangsmassnahmen fest
gesetzt werden.
Ueber das Verfüttern von Trockenfut
ter und Zuckerrüben sind von der Etappeninspek-
tion folgende Bestimmungen getroffen worden
Das Verfuettern von Heu, Kleeheu und Grummet sowie
sonstigem eingebrachten Trockenfutter alier Art ist verboten,
solange es noch Gruenruebenblaetter, Klee, Gras auf Weiden und
an Wegeraendern gibt.
Als fruehester Termin, von dem ab Trockenfutter gestattet
ist, wird der 1. Dezember 1915 festgesetzt.
Fuer moeglichst grosse Ausnutzung des in Wald und Feld
irgendwie verfuegbaren Gruenfutters werden die Gemeindevor-
steher verantwortiich gemacht.
Das Unterpfluegen von Klee, der als Gruenfutter verwendbar
ist, wird verboten.
Ferner wird jede Verfuetterung von Zuckerrueben
verboten.
Verstoesse gegen diese Anordnungen werden mit Geldstrafe
bis zu 5000 Mark oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten bestraft.
Der General-Gouverneur in Belgien macht
bekannt, dass er aufsschaerfste allen Behauptungen, die man
ausstreue, dass seine unter dem 9 Januar d. J. erlassenen
Bestimmungen ueber die Regelung der Requisitionen nicht inne-
gehalten worden seien, entgegentreten wuerde. Einzelne Faelle,
auf die man verweise, seien noch gar nicht den zustaendigen
Behoerden unterbreitet worden.
Wenn jemand glaube, Grund zur Klage zu haben, der solle
seine Angelegenheit dem Kaiserl. Generalkommissar fuer die
Banken in Belgien, Bruessel, 28 rue de la loi zur Pruefung vor-
legen. Der General Gouverneur verbuergt nochmals eine genaue
Befolgung seiner im Januar erlassenen Bestimmungen.
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