VerordnuHgen und Bekanntmachungen für die besetzten Gebiete. es heisst, mit unserm Bruder, russischen Soldaten, zu kam pten Liebes Vaterchen und Mütterchen, uin mich habt keine Sorge, betet zu Gott für Euren Sohn und Gott behütet mich. Die Vorgesetzten sind mit mir zufrieden und ioben mich. Ich bin gut angezogen in Kleidung und in Schuhen, und Essen habe ich genug. Wir haben Geschenke bekommen und wurde uns gesagt, sie sind von unserer Heimat. Dank, dass Ihr der Soldaten nicht vergessen habt Ich grüsse nochnrals alle Verwandten und Bekannten und hotte lebend nach Hause zurückzukehren. Schreibt, wie es Euch zu Hause ergeht. Ich küsse Euch, Eurer teurer Sohn. Das ist gewiss doch ein prachtiger Brief und macht dem Bildungsgrad und dem vaterlandischen Empfinden des Schreibers alle Ehre 1 Nur eins ist schade,dass er namlich gedruckt ist. Ein betriebsamer Unternehmer aus Odessa stellt diese Feldpostbriefe auf Briefbogen gewerbsmassig her, der Absender braucht nur seinen Namen oder wenn er den nicht schreiben kann ein paar Kreuze darunter zu setzen, und der Brief ist fertig. Auch die englischen Soldaten gebrauchen Feldpost- karten, die ausser der Unterschrift des Absenders nur ganz kurze, dem Vordruck entsprechende Angaben über sein Befinden enthalten. Wir müssen gestehen, so weit haben wir Barbaren es in der Kultur noch nicht gebracht. Italienische Weisheit. Von der geistigen Verfassung der italienischen Tagespresse kann man sich einen ungefahren Begriff machen, wenn man sieht, welch blühenden Unsinn sie ihren Lesern oft anzubieten wagt. So hat dieser Tage die Tribuna ernsthaft einen ihr aus Le Havre zugegangenen Bericht weitergegeben, wonach der belgische Ministerrat die von Deutschland an Belgien zu zahlende Kriegsentschadigung festgesetzt hatte. Und zwar auf nicht mehr und nicht weniger als auf die immerhin ansehnliche Summe von 8Milliarden Selbsterkenntnis in Serbien. Ein Be- weis frir den gewaltigen Eindruck, den die bulgarische Mobilisierung in Serbien verursachte, liefert ein Der Wür- fel ist getallen betitelter Aufsatz des serbischen Blattes Budutschorst der lautet Wenn Serbien als Sieger im Jahre 1913 Bulgarien das ihm gebuhrende Territorium über- lassen hatte, bliebe heute Bulgarien ruhig und Serbiens Rücken ware geschiitzt. Allein unsere Diplomatie bleibt immer gierig, hungrig und dumm und raubte von dem gekne- belten Bulgarien, was es nur rauben konnte. Nicht einmal Kawalla liess man den Bulgaren. Nun racht sich blutig der Unverstand unserer Diplomatie. Sicherstellung der in Interesse der Deutschen Heeresverwaltung erforder- lichen Arbeiten. In jüngster Zeit haben die Arbei- ter in mehreren Stadten des Etappengebietes sich grundlos ^geweigert, den Anordnungen der deutschen Militarbëfëhls^ TTaBerzur Ausführung dringlicher Arbeiten nachzukommen z. B. in Aalst und Geeraardsbergen. Wahrscheinlich sind auch zur Arbeit willige Leute von Seiten ihrer Mitbürger durch Drohungen und Ueberredung von ihrem Vorhaben zurück gehalten worden. Die betreffenden Stadte wurden in Strafe genommen. In Aalst, wo 70 Leute angefordert waren, wurde für einige Tage die Ausfertigung von Reisescheinen \eingestellt und die schon früher ausgestellten zurückgefor- dert. Die Ausgabe der Einwohnerpost unterblieb, die Hotels und Wirtschaften mussten urn 7 Uhr abends schliessen, jeg- licher Verkehr auf den Strassen nach 9 Uhr war verboten. Urn in Zukunft derartige Vorkommnisse, durch die den Gemeinden und Mitbiirgern schwere Nachteile zugefügt wer den können zu vermeiden, hat die Etappeninspection fol- gende 'Verfügung erlassen Wer die Uebernahme oder die Fortsetzung einer im Interesse der deutschen Heeresverwaltung liegenden und von den Militaer- befehlshabern verlangten, seiner beruflichen Taetigkeit entspre- chenden Arbeit, wenn er persoenlich dazu im stande ist, verwei- gert, wird mit Gefaengnis bis zu einein Jahre bestraft. Auch kann er nach Deutschland abgeschoben werden. Eine Berufung auf angeblich entgegenstehende belgische Gesetze oder gar auf internationale Vertraege kann die Arbeits- verweigerung niemals entschuldigen. Ueber die Zulaessigkeit der Anforderung entscheidet ausschliesslich der Militaerbefehlshaber. 2. Wer es unternimmt, einen Anderen zu der im 1 mit Strafe bedrohten Weigerung durch Zwang, Drohung, Ueberredung oder andere Mittel zu bewegen, wird mit Gefaengnis bis zu 5 Jahren bestraft. 3. Wer der strafbaren Arbeitsverweigerung durch Gewaehrung von Unterstuetzung oder auf andere Weise wissentlich Vorschub leistet, wird mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark bestraft, neben der auf Gefaengnis bis zu 1 Jahre erkannt werden kann. Haben sich Gemeinden oder Vereine dieses Vergehens schul dig gemacht, so werden ihre Leiter entsprechend bestraft 4. Unabhaengig von den vorstehend 1 -3) angedrohfen Strafen kann noetigenfalss gegen die Gemeinden, in denen eine grundlose Arbeitsverweigerung vorgekommen ist, eine Zwangsauf- lage, sowie auch weitere polizeiliclie Zwangsmassnahmen fest gesetzt werden. Ueber das Verfüttern von Trockenfut ter und Zuckerrüben sind von der Etappeninspek- tion folgende Bestimmungen getroffen worden Das Verfuettern von Heu, Kleeheu und Grummet sowie sonstigem eingebrachten Trockenfutter alier Art ist verboten, solange es noch Gruenruebenblaetter, Klee, Gras auf Weiden und an Wegeraendern gibt. Als fruehester Termin, von dem ab Trockenfutter gestattet ist, wird der 1. Dezember 1915 festgesetzt. Fuer moeglichst grosse Ausnutzung des in Wald und Feld irgendwie verfuegbaren Gruenfutters werden die Gemeindevor- steher verantwortiich gemacht. Das Unterpfluegen von Klee, der als Gruenfutter verwendbar ist, wird verboten. Ferner wird jede Verfuetterung von Zuckerrueben verboten. Verstoesse gegen diese Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten bestraft. Der General-Gouverneur in Belgien macht bekannt, dass er aufsschaerfste allen Behauptungen, die man ausstreue, dass seine unter dem 9 Januar d. J. erlassenen Bestimmungen ueber die Regelung der Requisitionen nicht inne- gehalten worden seien, entgegentreten wuerde. Einzelne Faelle, auf die man verweise, seien noch gar nicht den zustaendigen Behoerden unterbreitet worden. Wenn jemand glaube, Grund zur Klage zu haben, der solle seine Angelegenheit dem Kaiserl. Generalkommissar fuer die Banken in Belgien, Bruessel, 28 rue de la loi zur Pruefung vor- legen. Der General Gouverneur verbuergt nochmals eine genaue Befolgung seiner im Januar erlassenen Bestimmungen. PS88E9IB4 S2«idaCcsaOM3CIIIIIBBIBIBSfllBBNIHBIIBIIBIBBIBI «■■■■BIIBIKMitMtlMiiiMaSCaiBBIIIIIIHIIIIBaBIIIBIIIIIIIfllBaHIHl

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Landsturm | 1915 | | pagina 7